Stiftungen fordern Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
In einem Offenen Brief mahnen Stiftungen die Umsetzung des Koalitionsvertrags an. Die dort angekündigten Anpassungen des Gemeinnützigkeitsrechts sieht auch der aktuelle Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum Jahressteuergesetz 2024 erneut nicht vor. Konkret geht es etwa um Klarstellungen im Bereich der politischen Betätigung oder die Förderung des Schutzes von Grund- und Menschenrechten.
Berlin/Essen/Gütersloh/Hamburg/Lörrach/München/Stuttgart, 29.05.2024 – Auf Initiative der Robert Bosch Stiftung wenden sich gemeinnützige Stiftungen in einem gemeinsamen Offenen Brief an die Bundesregierung und setzen sich für ein modernes und unbürokratisches Gemeinnützigkeitsrecht ein. Dies sei ein wichtiger Baustein für eine funktionierende Demokratie, so heißt es in dem Schreiben. Gerade „vor dem Hintergrund multipler Krisen, dem Erstarken von populistischen und extremistischen Kräften sowie der Gefahr einer zunehmenden Spaltung der Gesellschaft“ sei eine lebendige Zivilgesellschaft zentral.
Zu den Unterzeichner:innen gehören die Geschäftsführer:innen und geschäftsführenden Vorstände der Allianz Foundation, Alfred Landecker Foundation, Bertelsmann Stiftung, Maecenata Stiftung, Robert Bosch Stiftung, Rudolf Augstein Stiftung, Schöpflin Stiftung und Stiftung Mercator.
Sie thematisieren in ihrem Brief an Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundesfinanzminister Christian Lindner sowie Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, dass in dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Jahressteuergesetz 2024 notwendige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, jenseits der Wohngemeinnützigkeit, fehlten – entgegen den bisherigen Ankündigungen. Die Stiftungen treten vehement für Nachbesserungen ein. Die bereits vor drei Jahren im Koalitionsvertrag angekündigten Anpassungen gelte es nun endlich umzusetzen.
Exemplarisch verweisen die Stiftungen, die zusammengenommen jährlich über 300 Mio. Euro in gemeinnützige Projekte investieren, auf drei Anpassungen:
- die Klarstellung der politischen Betätigung (§52 AO);
- die Erweiterung des Zweckkatalogs (§52 AO) zumindest um die Zwecke „Förderung des Schutzes und Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte“ sowie „gemeinnütziger Journalismus“;
- die Aufhebung der Ungleichbehandlung von Förderungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (§§51, 58 AO), die insbesondere für international tätige Stiftungen relevant sind.
Die rechtliche Klarstellung soll dazu beitragen, die Unsicherheit bei gemeinnützigen Akteuren zu beseitigen und für größere Einheitlichkeit bei der Auslegung durch die nachgeordneten Behörden zu sorgen.
Das Gemeinnützigkeitsrecht bietet den Handlungsrahmen für bürgerschaftliches Engagement in Deutschland. Es betrifft mehr als 20.000 Stiftungen und hunderttausende Vereine. In dem Offenen Brief der Stiftungen heißt es abschließend: „Bitte sorgen Sie dafür, dass das ehrenamtliche und zivilgesellschaftliche Engagement in Deutschland lebendig bleibt und gestärkt wird.“